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Letzte Aktualisierung 15.09.2023

Schützenverein Groß Häuslingen von 1910 e.V.

Mitglied im  KSV Fallingbostel und Sportbund Heidekreis

*** Wir freuen uns auf ein ereignisreiches 2023 ***

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Beitragsordnung auf Anfrage

Satzung des Schützenvereins Gr.-Häuslingen von 1910 e.V.

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen:

Schützenverein Groß Häuslingen von 1910 e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Häuslingen und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 260        beim Amtsgericht in Walsrode eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e. V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Kreisschützenverbandes Fallingbostel.       

§  2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

a) Durchführung, Ausübung und Förderung des  Schießsports nach einheitlichen Regeln

b) Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und an Meisterschaften des Schießsports

c) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

§ 3

Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotenen leistungssteigender Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Verein an.

2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6. Jeder die Satzung ändernde Beschluß mit haushaltsrechtlichem Inhalt muß vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein hat :

a) Mitglieder unter 18 Jahren  - nicht stimmberechtigte Mitglieder -

b) Mitglieder über 18 Jahren   - stimmberechtigte Mitglieder -

c) Ehrenmitglieder                   - stimmberechtigte Mitglieder-

Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person auf persönlichen Antrag werden. Die Aufnahme erfolgt in den Mitgliederversammlungen. Mit dem Eintritt ist das neue Mitglied an die Satzung und Beschlüsse gebunden. Aus organisatorischen Gründen kann für einen  begrenzter Zeitraum ein Aufnahmestopp festgesetzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.  In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Aufnahme vornehmen.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder benötigen zur Aufnahme die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des Deutschen Schützenbundes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Kreisschützenverbandes sowie das Vereinsrecht des BGB an.

Das Mitglied verpflichtet sich das vom DSB, NSSV und Kreisschützenverband gesetzte Recht zu beachten und verpflichtet sich die Vereinsstrafgewalt des DSB im Rahmen seiner sich aus der Satzung und der Rechtsordnung ergebenden Zuständigkeit anzuerkennen.

§  5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    • · durch Tod des Mitglieds;
    • · durch freiwilligen Austritt;
    • · durch Ausschluß aus dem Verein.

Das freiwillige Ausscheiden aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand zu erfolgen. Der Austritt  ist unter einer Frist von 3 Monate zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Die Vereinsbeiträge sind für das Austrittsjahr in voller Höhe fällig.

Bei Verfehlungen aus wichtigem Grund, kann das Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wogegen dem Mitglied innerhalb eines Monats der Einspruch  zusteht, über solch einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

Beiträge

Der Begriff  Beiträge beinhaltet :

    • a) Geldbeiträge
    • b) Umlagen für Vereinszwecke

§ 7

Beitragswesen

1. Es besteht für alle Vereinsmitglieder Beitragspflicht. Für Schüler, Jugendliche, Junioren und Ehrenmitglieder können geringere Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Art der Beiträge wird auf  der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine beabsichtigte Beitragsänderung ist als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen mit der Einladung zur Veranstaltung bekannt zu machen.

2. Sollte ein Vereinsmitglied die fälligen Beiträge trotz dreimaliger Aufforderung nicht gezahlt haben, so gilt sein Vereinsausschluß zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Mahngebühren für diese Aufforderungen werden erhoben. Die Forderung nach säumigen Beiträgen bleibt bestehen. Für Auszubildende, Wehrdienstleistende und ähnliche Fälle, kann auf Antrag der Betroffenen für einen gewissen Zeitraum Beitragsfreiheit oder Beitragsermäßigung gewährt werden. Über beabsichtigte und beantragte Befreiungen  und Ermäßigungen  entscheiden die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung oder den Mitgliederversammlungen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand über Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen entscheiden. Die Vereinsbeiträge sind auf die Vereinskonten zu den festgesetzten Terminen einzuzahlen.

3. Ist ein Vereinsmitglied länger als 3 Monate mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand, so kann der Vorstand den Ausschluß aus dem Verein beschließen.

§  8

Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer die höchsten Vereinsauszeichnungen besitzt und sich in beispielhafter Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auch anderen Personen angetragen werden, die den Verein in besonderer Weise langfristig unterstützt und gefördert haben. Ausscheidende 1. Vorsitzende können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch den Geschäftsführenden Vorstand vorgenommen.

§ 9

Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführenden Vorstand

b) dem Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

d)   die Ausschüsse

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder einzeln. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, nur dann von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

  • 2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • a) der/dem 1. Vorsitzenden
    • b) der/dem Stellvertreter/in des Vorsitzenden
    • c) der/dem 1. Schatzmeister/in
    • d) der/dem 1.Schriftführer/in
  • 3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • a) Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • b) der/dem 1. Schießsportleiter/in
    • c) der/dem Jugendwart/in
    • d) der/dem Damenleiter/in
    • e) der/dem stellvertretenden  Schatzmeister/in
    • f) der/dem stellvertretenden  Schriftführer/in
    • g) der/dem stellvertretenden  Schießsportleiter/in

Der Vorstand ist auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung (möglichst 1. Quartal) oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtsdauer beträgt 4          Jahre. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur erfolgten Neuwahl eines Vorsitzenden im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Vorstandes kann jeweils nur gewählt werden:

entweder

    • · der 1. Vorsitzende und
    • · der 1. Schießsportleiter
  • oder
    • · der 1. Schatzmeister und
    • · der 1. Schriftführer und
    • · der stellvertretende Schießsportleiter
  • oder
    • · der stellvertretende Vorsitzende
    • · der stellvertretende Schatzmeister
    • · der stellvertretende Schriftführer

Vor Ablauf einer Wahlperiode kann der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Mißtrauensantrages abgewählt werden, wenn mindestens zehn Mitglieder den Antrag unterstützen und zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dem Antrag zustimmen.

Die erforderliche Neuwahl kann in der gleichen Versammlung durchgeführt werden, spätestens jedoch in einem Zeitraum bis zu vier Wochen.

§ 10

Wahlen

Die Wahlen können in geheimer (schriftlich) oder offener (Handzeichen) Abstimmung erfolgen.

Es muß geheim abgestimmt werden, wenn ein Vereinsmitglied dieses beantragt.

Für die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu benennen und zu wählen. Ebenso sind mindestens zwei Stimmenauszähler zu benennen und zu wählen. Der noch amtierende Schriftführer nimmt an der Stimmenauszählung teil und führt darüber Protokoll.

Die weitere Durchführung der Wahl übernimmt der neu gewählte Vorsitzende.

Nichtanwesende Vereinsmitglieder können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn triftige Gründe vorliegen (z.B. Krankheit, längere Reise). Das nicht anwesende Mitglied hat sein Einverständnis zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl schriftlich vor der Durchführung der Wahl  anzuzeigen.

§ 11

Kassenprüfungen

Auf der Jahreshauptversammlung sind Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Es ist so zu verfahren, daß  immer zwei Kassenprüfer im Amt sind. Sie haben den Kassenprüfbericht auf der Jahreshauptversammlung abzugeben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 12

Daten und Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26. 5. 1978.

2. Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz gem. der Satzung des KSV Fallingbostel. Der Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des KSV Fallingbostel dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes im Falle notwendiger Tätigkeit ein Einsicht- und Fragerecht

§ 13

Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen und zu Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen ein. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung fest und leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfalle leitet der Stellvertreter die Versammlung.

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

  • a) Entlastung des Vorstandes
  • b) Wahl des Vorstandes
  • c) Wahl der Kassenprüfer
  • d) Festsetzung der Vereinsbeiträge
  • e) Satzungsänderungen
  • f) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Dabei ist die Jahreshauptversammlung zwingend vorgegeben und hat  möglichst im 1. Quartal stattzufinden. Zu den in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkten können Anfragen und Anträge gestellt werden. Zu Dringlichkeitsanträgen ist eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Auf der Jahreshauptversammlung sind die Jahresberichte - Bericht des Vorsitzenden, des Kassierers und Prüfbericht der Kassenprüfer den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben. Für den Vorstand ist Entlastung zu beantragen. 

Bei den Versammlungen ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen und nach Reinschrift zu unterzeichnen. Das Protokoll ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder muß der Vorsitzende zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Dieser Antrag muß schriftlich - unter Angabe des Grundes - gestellt und beim Vorsitzenden eingereicht werden.. Binnen eines Monats nach Beantragung und Zustellung hat dann die außerordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorsitzende, hat unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (außer bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins). Stimmenthaltungen sind ungültig.

§ 14

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 15

Satzungsänderungen

Anträge auf  Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Kenntnis gebracht werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie können nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Hauptversammlung vorgenommen werden. Bei Anträgen auf  Satzungsänderungen durch Vereinsmitglieder, sind diese Anträge schriftlich einen Monat  vor Beginn der Jahreshauptversammlung  oder einer außerordentlichen Hauptversammlung dem Vorsitzenden einzureichen.

Diese Anträge müssen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt und unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat unter Angabe des Tagesordnungspunktes - mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung  einzuladen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit ¾ - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind ungültig.

§ 16

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Häuslingen  – mit der Auflage, es solange zu verwalten bis es für die in dieser Satzung ( § 2 ) genannten Ziele verwandt werden kann.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer  ¾ - Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Bis zur rechtsfähigen Auflösung des Vereins bleibt der amtierende geschäftsführende Vorstand im Amt.

§ 18

Gründungstag

01. Oktober 1910

Häuslingen, 06.03.2004

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